Vergaberecht: Bayern hebt die Wertgrenzen an
- Die bayerische Staatsregierung reagiert auf die Corona-Pandemie und erleichtert die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich.
- Für Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen, die bis zum 31. Dezember 2021 neu eingeleitet werden, gelten gesonderte Regelungen.
Aufgrund der Corona-Krise hebt Bayern seine Wertgrenzen im Vergaberecht dauerhaft an. Laut einer Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), welche Ende März 2020 im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBI 2020, Nr. 155) bekannt gemacht wurde, ist ein Direktauftrag nach §14 UVgO ab sofort bis 5.000 Euro netto zulässig. Zugleich werden auch die Wertgrenzen für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb dauerhaft auf 100.000 Euro netto angehoben.
Des Weiteren gelten bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich (UVgO) bis zum 31. Dezember 2021 befristete Wertgrenzen.
- Beschaffungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bzw. ihren Folgen stehen, können bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro netto ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch Direktauftrag durchgeführt werden. Diese Regelung betrifft in erster Linie die Beschaffung von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen, welche der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Verwaltung dienen.
- Alle sonstigen Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen können im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, sofern Sie den derzeit gültigen EU-Schwellenwerts von 214.000 Euro netto nicht überschreiten.
Neben den Wertgrenzen erleichtert Bayern auch die Kommunikation während des Vergabeverfahrens. Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einfach auch per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränke Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird.
Zudem werden auch die Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen dauerhaft angehoben. Ein Direktauftrag ist ab sofort bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro netto zulässig, eine freihändige Vergabe bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro netto und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro netto.